Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der FB Services GmbH

Allgemeine Verkaufs-, Reparatur- und Servicebedingungen („AGB“) der FB Services GmbH


  • 1. Geltungsbereich
  • 2. Bestellungen
  • 3. Lieferverpflichtung für Ersatzteile
  • 4. Preise; Zahlung; Eigentumsübergang
  • 5. Schutzrechte
  • 6. Geheimhaltung
  • 7. Untersuchungs- und Rügepflichten
  • 8. Mängelhaftung; Grundsätzliche Haftung
  • 9. Produktinformationen; Gefahrenstoffe
  • 10. Subunternehmer; Mindestlohn
  • 11. Verhaltenskodex
  • 12. Handelsklauseln
  • 13. Gerichtsstand; Anwendbares Recht
  • 14. Salvatorische Klausel 

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für den Kauf von Waren und Materialien, einschließlich speziell entwickelter oder auf die Bedürfnisse von FB Services GmbH (nachfolgend „FBS“ oder „Besteller“ bezeichnet) zugeschnittener Komponenten, Produkte, oder Teile und für aus Dienstleistungen entstehende Liefergegenstände (nachfolgend übergreifend als „Artikel“ bezeichnet), sowie für den Kauf von Dienstleistungen (nachfolgend übergreifend als „Leistungen“ bezeichnet).
Sie bilden die Grundlage für den zwischen der FBS und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) vereinbarten Vertrag, sofern keine einzelvertraglichen Regelungen hiervon abweichen.
Abweichenden Verkaufsbedingungen; allgemeinen Geschäfts; Einkaufs- und/oder Servicebedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese finden nur dann Anwendung, wenn der Besteller ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten stellt die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren vorbehaltlose Bezahlung dar. Bei Widersprüchen zwischen dem Text der Bestellung oder dem Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen und den nachstehenden Einkaufsbedingungen, wird auf den Text der Bestellung oder den Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen abgestellt.

2. Bestellungen

2.1 Bestellungen seitens des Bestellers werden schriftlich, in Textform oder durch Übermittlung elektronischen Datenaustauschs getätigt. Sofern Bestellungen in Textform – per Fax oder E-Mail- erfolgen, müssen das ausstellende Unternehmen und die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein. Bestellungen sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.

2.2 Sämtliche Schriftstücke des Lieferanten müssen die Vorgangsnummer, das Datum der Bestellung/Beauftragung sowie die vom Besteller vergebene beziehungsweise mitgeteilte Artikelbezeichnung, Artikelnummer und/oder Leistungsbezeichnung ausweisen.

2.3 Getätigte Bestellungen seitens des Bestellers können innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, sofern der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Tagen seit Zugang der Bestellung zumindest in gleicher Form angenommen hat. Entsprechendes gilt für Lieferabrufe.

2.4 Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Bestellungen und/oder Lieferabrufe bedürfen der Textform. Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die in der Bestellung aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.

2.5 Verlangt der Besteller eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

2.6 Der Lieferant hat die Belieferung zum in der Bestellung angegebenen Termin sicherzustellen. Hierzu hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3. Lieferverpflichtungen für Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, Liefergegenstände, die Teil von den vom Besteller an den Endkunden angebotenen Artikeln werden, für mindestens 2 Jahre nach Eingang der ersten Bestellung als Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen zu liefern, sofern nicht anderweitig im Einzelfall vereinbart.

4. Preise; Zahlungen; Eigentumsübergang

4.1 Sämtliche Preise für Artikel und/oder Leistungen müssen im Vertrag festgelegt werden und sind, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, Festpreise. Preisgleitklauseln des Vertragspartners finden keine Anwendung und nachträglich Preiserhöhungen sind ausgeschlossen.

4.2. Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, verstehen sich die zu zahlenden Preise (i) ohne Umsatzsteuer und (ii) einschließlich aller Kosten für Verpackung, Verpackungsleistung, Versand, Fracht, Versicherung und Lieferung der Ware und aller sonstigen Kosten und etwaig anfallenden Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf der Artikel und/oder Leistungen anfallen. In den vereinbarten Preisen sind etwaige erforderliche Maßnahmen gegen etwaige Umwelteinflüsse und die infolgedessen entstandenen Frost-, Schnee, Hitze- und Wasserschäden sowie die Beseitigung solcher Schäden enthalten.

4.3 Die Zahlung der bestellten Leistung erfolgt grundsätzlich nach Zugang der entsprechenden Rechnung innerhalb von 30 Tagen. Dies gilt nicht bei Vorliegen abweichender individueller Zahlungsvereinbarungen.

4.4 Im Falle einer fehlerhaften Leistung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

4.5 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die dieser nicht unbillig verweigern darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.

4.6 Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, geht das Eigentum an den Artikeln oder im Falle einer Teillieferung an den Teilartikeln (i) bei Zahlung dieser oder (ii) bei Lieferung dieser an der vereinbarten Artikelannahmestelle auf FBS über, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist (Eigentumsübergang). Soweit das Eigentum an den Artikeln oder einem Teil der Artikel auf FBS übergegangen ist, die Artikel jedoch noch im Besitz des Lieferanten sind, ist der Lieferant verpflichtet, die Artikel eindeutig als Eigentum von FBS zu kennzeichnen und entsprechend getrennt von anderweitigen Sachgegenständen aufzubewahren.

5. Schutzrechte

5.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Artikel aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Die Haftungsfreistellung gilt nicht für den Fall, in dem der Lieferant für den Besteller nach übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und keine Kenntnis darüber hat oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen keine Kenntnis haben muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

5.2 Der Lieferant und der Besteller verpflichten sich, sich unverzüglich gegenseitig von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlichen entgegenzuwirken.

6. Geheimhaltung

6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen oder bekannt gewordenen nicht offenkundige kaufmännische, technische und sonstige Informationen streng vertraulich als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und diese an eigene Mitarbeiter nur unter der Bedingung weiterzugeben, dass die Kenntnis der einschlägigen Informationen zur Durchführung des jeweiligen Auftrags des Bestellers notwendig ist. Die Weitergabe von Informationen an Dritte erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers.

6.2 Überlässt der Besteller zur Ausführung der vertraglichen Pflichten dem Lieferanten Unterlagen, Daten, Informationen, die der Datenverarbeitung dienen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) verbleiben sämtliche bereits bestehende und/oder zukünftig entstehende Rechte beim Besteller. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers ist es dem Lieferanten untersagt, den ihm überlassenen Gegenstand, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und Ähnliches für anderweitige Zwecke als die zwischen Besteller und Lieferant vereinbarten vertraglichen Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen und/oder einem Dritten in irgendeiner Art zugänglich zu machen. Nach Abschluss der Entwicklung verpflichtet sich der Lieferant zur Rücksendung vorgenannter Gegenstände an den Besteller.

6.3 Die vorstehenden Regelungen gelten insbesondere auch für den Fall, dass der Lieferant ausschließlich zum Zwecke der Ausführung der Bestellung des Bestellers solches Material von Dritten erwirbt, oder das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber das Know-how des Bestellers enthalten oder verkörpert ist.

6.4 Der Lieferant verpflichtet sich, etwaige Unterauftragnehmer entsprechend der vorherigen Regelungen zu verpflichten.

6.5 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers mit der Geschäftsverbindung werben.

6.6 Sofern notwendig, werden weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.

7. Untersuchungs- und Rügepflichten

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobeverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Sobald etwaige Mängel festgestellt werden, werden diese dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich beziehungsweise die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

8. Mängelhaftung; Grundsätzliche Haftung

8.1 Der Kauf- und/oder Dienstleistungsgegenstand muss die vereinbarte Qualität, Funktion und Leistung aufweisen. Ferner müssen im Zusammenhang damit die entsprechend einschlägigen verbindlichen Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Umweltschutzes und des Brandschutzes gewahrt werden. Die allgemein anerkannten jeweils bestehenden Regeln der Technik sind grundsätzlich einzuhalten, es sei denn aus der Bestellung ergeben sich abweichende Anforderungen.

8.2 Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung zum Zeitpunkt der Annahme der Artikel an der Artikelannahmestelle auf FBS über (Gefahrenübergang). Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 24 Monate, sofern gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist, und beginnt zum Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme. Sofern sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten verzögert, vereinbaren die Parteien eine angemessene Längstfrist.

8.3 Mängel sind im Rahmen der Nachbesserung vom Lieferanten kostenfrei zu beseitigen. Die Kostenfreiheit erstreckt sich auf sämtliche Leistungen, die im Einzelfall zur Beseitigung des jeweiligen Mangels erforderlich sind. Sofern die Beseitigung des Mangels im Rahmen der Nachbesserung nicht möglich ist und/oder dem Lieferanten unzumutbar ist, so ist der Lieferant verpflichtet dem Besteller die mangelhafte Leistung kostenfrei zu ersetzen. Sofern der Lieferant mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät und/oder aufgrund der Dringlichkeit der Mangelbeseitigung diese nicht selbst durchführen kann, obliegt dem Besteller das Recht, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Für diesen Fall wird er den Lieferanten entsprechend vor Ausführung der Mängelbeseitigung benachrichtigen. Für den Fall, dass die vorherige Benachrichtigung des Lieferanten aufgrund der Dringlichkeit der Mängelbeseitigung nicht möglich ist, wird der Besteller diese unverzüglich nachholen. Die Verpflichtungen des Lieferanten aus den Grundsätzen der Mängelhaftung bleiben hiervon unberührt bestehen. Hiervon ausgenommen sind etwaige Verpflichtungen aus Mängeln, die auf von dem Besteller selbst oder einem Dritten durchgeführte Maßnahmen zurückzuführen sind.

8.4 Nach erfolgreicher Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist mit schriftlicher Abnahme der Leistungen gem. Ziffer 8.2 von erneut an zu laufen. Sofern eine schriftliche Abnahme der Leistung seitens des Bestellers nicht innerhalb von acht Arbeitstagen nach Vornahme der Leistungen erfolgt, beginnt die neue Verjährungsfrist mit Ablauf der vorgenannten acht - Tage – Frist.

8.5 Hinsichtlich darüber hinaus gehender Rechte und der Haftung des Lieferanten gelten die gesetzlichen Regelungen.

8.6 Der Lieferant wird nicht aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse („höhere Gewalt“), gleich ob vorübergehend oder dauerhaft, von seinen Verpflichtungen befreit und kann sich von diesen auch nicht lösen (beispielsweise durch Rücktritt). Entstehende Schäden sind FBS vollumfänglich zu ersetzen.

9. Produktinformationen; Gefahrenstoffe

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungs-hinweise, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutz-maßnahmen einschließlich etwaiger Änderungen mit der Lieferung der Ware bereitzustellen und entsprechend der jeweiligen rechtlich einschlägigen Regelungen zu kennzeichnen.

9.2 Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) im Hinblick auf die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die nach Maßgabe der REACH-Verordnung erforderlichen Sicherheitsdatenblätter sowie weitergehende Informationen stellt der Lieferant dem Besteller eigenverantwortlich und unaufgefordert zur Verfügung. Der Lieferant hat etwaige Beschränkungen und/oder Verbote von Stoffen auf der Kandidatenliste der SVHC zu beachten. Er hat im Zweifel die notwendigen chemischen Analysen anzustellen, um die Schadstofffreiheit zu gewährleisten.

9.3 Der Lieferant hat die chemischen Rohstoffe nach Maßgabe der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) zu behandeln, zu identifizieren und entsprechend zu etikettieren.

9.4 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferten Waren oder Warenteile den Anforderungen von RoHS (Richtlinie 2011/65/EU) und WEEE (Richtlinie 2012/19/EU) sowie der jeweiligen nationalen Implementierungsvorschriften (ElektroStoffV und ElektroG) entsprechen. Die Fertigungsprozesse haben RoHS-konform, die Entsorgung WEEE-konform zu erfolgen.

10. Subunternehmer; Mindestlohn

10.1 Dem Lieferanten ist die Einschaltung von Subunternehmern ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht gestattet. Im Falle der Erteilung einer Zustimmung ist der Lieferant verpflichtet, den Subunternehmer zu benennen sowie den Grund für die Inanspruchnahme darzulegen. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, den Subunternehmer sorgsam und gewissenhaft zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass jener die von ihm übernommenen Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erfüllt. Er hat insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachzukommen und entbindet den Besteller von etwaigen Verpflichtungen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Subunternehmer und/oder Verleiher zu erteilen. Eine Beauftragung von Subunternehmern und/oder Verleihern seitens des Lieferanten erfolgt nicht ohne vorherige sorgfältige Prüfung zwecks Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Entsprechendes gilt für eine Subunternehmerkette. Im Rahmen einer behördlichen Prüfung wird der Lieferant dem Besteller unverzüglich sämtliche zur Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Nachweise zur Verfügung stellen.

10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen von Aufträgen über Dienst- oder Werkleistungen, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns“ vom 11. August 2014, in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalten.

10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller von Zahlungsansprüchen gem. § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AentG seiner Arbeitnehmer oder die seiner zur Durchführung der Besteller Aufträge beauftragten Arbeitnehmer der Subunternehmer und/oder der Verleiher freizustellen. Die Haftungsfreistellung besteht auch für den Fall, dass aufgrund eines Verstoßes des Lieferanten gegen das Mindestlohngesetzes ein anderweitiger Schaden beim Besteller eintritt.

10.4 Bei Zuwiderhandlungen der vorstehenden Verpflichtungen steht dem Besteller ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

11. Verhaltenskodex

Der Lieferant respektiert sämtliche Arbeitnehmerrechte und gewährleistet die Einhaltung rechtlicher Regelungen der jeweiligen Rechtsordnungen. Er wahrt die Chancengleichheit sowie Gleichbehandlung, unterbindet jegliche Form der Diskriminierung und unterlässt Kinderarbeit. Der Lieferant trägt die Verantwortung für den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeit und beachtet den Umweltschutz nach Maßgabe der geltenden Umweltschutzgesetze. Er schützt seine Lieferungen vor unbefugten Zugriffen oder Manipulationen und setzt ausschließlich zuverlässige und gewissenhafte Mitarbeiter respektive Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung seiner Leistung ein. Der Lieferant verpflichtet sich, ein verlässliches Qualitätsmanagementsystem zu betreiben. Ferner sorgt der Lieferant für die Verhinderung von Korruption oder Bestechung. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorangegangenen Verhaltensregeln, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

12. Handelsklauseln

Sofern Handelsklauseln gemäß den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart werden, wird im Rahmen der Anwendung dieser auf die Fassung INCOTERMS 2010 abgestellt.

13. Gerichtsstand; Anwendbares Recht

13.1 Gerichtsstand ist ausschließlich Hanau / Bundesrepublik Deutschland. Der Besteller ist jedoch berechtigt, vor dem zuständigen Gericht am Sitz des Lieferanten zu klagen.

13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN – Kaufrechts (CISG).

14. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.




Impressum

FB Services GmbH
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Telefon: 09553 98 999 97
Telefax: 09553 98 999 96
E-Mail: info@fbservices.de
Internet: www.fbservices.de

Persönlich haftende Gesellschafterin: FB Services GmbH
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Florian Bätz

Registergericht: Amtsgericht Bamberg
Registernummer: HRB 5815
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 25 54 54 507

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